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   OLG Brandenburg, 04.04.2019 - 3 W 95/18   

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https://dejure.org/2019,9862
OLG Brandenburg, 04.04.2019 - 3 W 95/18 (https://dejure.org/2019,9862)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 04.04.2019 - 3 W 95/18 (https://dejure.org/2019,9862)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 04. April 2019 - 3 W 95/18 (https://dejure.org/2019,9862)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Rechte des Mieters eines Grundstücks zum Betrieb einer Paint-Ball-Anlage bei behördlicher Nutzungsuntersagung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Vermieter muss Voraussetzungen für geplanten Betrieb schaffen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rechte des Mieters eines Grundstücks zum Betrieb einer Paint-Ball-Anlage bei behördlicher Nutzungsuntersagung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rechte des Mieters einer Paint-Ball-Anlage bei behördlicher Nutzungsuntersagung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Schadensersatzpflicht bei behördlicher Nutzungsuntersagung im Mietverhältnis

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Verpächter haftet bei behördlicher Nutzungsuntersagungsverfügung! (IMR 2019, 281)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZM 2019, 946
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 24.10.2007 - XII ZR 24/06

    Kündigung eines Gewerberaummietvertrages wegen Unzulässigkeit der Nutzung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.04.2019 - 3 W 95/18
    Auch der Bundesgerichtshof geht in seiner Entscheidung vom 24.10.2007, XII ZR 24/06 (ZMR 2008, 274) davon aus, dass mit einer der hiesigen Klausel entsprechenden Vertragsklausel nicht nur die Gewährleistungsrechte eines Mieters, sondern auch dessen Befugnis zur fristlosen Kündigung ausgeschlossen werden.

    Ein so weit gehender Haftungsausschluss benachteiligt den Mieter nach allgemeiner Meinung entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist deshalb nach § 307 BGB unwirksam (BGH, Urteil vom 22.06.1988, VII ZR 232/87, NJW 1988, 376; BGH Urteil vom 24.10.2007, XII ZR 24/06, ZMR 2008, 274).

  • OLG Frankfurt, 22.07.2016 - 2 U 144/15

    Mietzins für Spielhalle trotz fehlender ordnungsrechtlicher Nutzungsgenehmigung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.04.2019 - 3 W 95/18
    Hierbei handelt es sich um durch die baulichen Gegebenheiten bedingte Nutzungseinschränkungen, die als gebäudebezogen grundsätzlich in den Verantwortungs- und Risikobereich des Vermieters fallen (BGH, ZMR 2011, 943; OLG Frankfurt, Urteil vom 22.07.2016, 2 U 144/15).

    Handelt es sich dagegen um eine individualvertraglich vereinbarte, ausgehandelte Klausel, ist diese wirksam und scheidet ein Ersatzanspruch des Klägers schon deshalb aus (OLG Frankfurt, Urteil vom 22.07.2016, 2 U 144/15).

  • BGH, 13.07.2011 - XII ZR 189/09

    Zum Schadensersatzanspruch des Pächters einer Gaststätte wegen Umsatzeinbußen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.04.2019 - 3 W 95/18
    Hierbei handelt es sich um durch die baulichen Gegebenheiten bedingte Nutzungseinschränkungen, die als gebäudebezogen grundsätzlich in den Verantwortungs- und Risikobereich des Vermieters fallen (BGH, ZMR 2011, 943; OLG Frankfurt, Urteil vom 22.07.2016, 2 U 144/15).
  • BGH, 18.01.1995 - XII ZR 30/93

    Rechtsmangel eines Mietvertrags bei Verweigerung der Genehmigung zum Betrieb

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.04.2019 - 3 W 95/18
    Der Mieter muss bei Mängeln der Mietsache auch nicht kündigen; er kann vielmehr am Vertrag festhalten und für die gesamte Zeit Schadenersatz verlangen (BGH, Urteil vom 18.01.1995, XII ZR 30/93).
  • BFH, 26.02.1987 - IV R 105/85

    Künstlerische Tätigkeit - Büttenredner

    Auszug aus OLG Brandenburg, 04.04.2019 - 3 W 95/18
    Ein so weit gehender Haftungsausschluss benachteiligt den Mieter nach allgemeiner Meinung entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist deshalb nach § 307 BGB unwirksam (BGH, Urteil vom 22.06.1988, VII ZR 232/87, NJW 1988, 376; BGH Urteil vom 24.10.2007, XII ZR 24/06, ZMR 2008, 274).
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